nen Straftaten des Beschwerdeführers zumindest die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser bereits früher weitere, derzeit noch ungeklärte Vergehen oder Verbrechen begangen hat oder in Zukunft noch begehen könnte. Damit hat sie die Sachdienlichkeit der erkennungsdienstlichen fotografischen Erfassung sowohl für die Abklärung der Anlasstat (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) als auch für allfällige spätere Verfahren – wenn auch knapp – zureichend begründet und sich mit der diesbezüglichen Verhältnismässigkeit in einer für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verständlichen Art und Weise aus-