Weiter liegt auch betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten fotografischen Erfassung eine hinreichende Begründung vor. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sei, um Verbindungen zu den verfahrensgegenständlichen Strassenverkehrsdelikten und den diesbezüglichen Tatspuren (Videoaufnahmen) herzustellen oder auszuschliessen. Zudem wies sie darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Hinweise, welche auf eine mehrfache Tatausführung hindeuteten, sowie der bereits früher begange-