delegiert einvernommen. Der Beschwerdeführer verweigerte zwar anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2023 die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Ihm musste der Tatvorwurf somit hinreichend klar sein. Weiter liegt auch betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten fotografischen Erfassung eine hinreichende Begründung vor.