Diesfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die erkennungsdienstliche Erfassung über die fotografische Behandlung hinaus zu begründen. Die diesbezügliche Gehörsverletzung wäre auch nicht mit der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geheilt worden, da sich diese einzig zur Rechtmässigkeit der fotografischen Behandlung äussert. 3.5 Eine weitergehende Gehörsverletzung ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszumachen.