4 Lediglich der Vollständigkeit halber diene die Anmerkung, dass die Staatsanwaltschaft auch dann das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte, wenn davon auszugehen wäre, dass die erkennungsdienstliche Erfassung umfassend angeordnet worden wäre. Diesfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die erkennungsdienstliche Erfassung über die fotografische Behandlung hinaus zu begründen.