Die angefochtene Verfügung erlaubte es nicht, sich ohne Weiteres über ihre Tragweite hinreichende Rechenschaft zu geben (vgl. E. 3.3 hiervor). Vielmehr konnte angesichts des vorliegenden Verfügungsdispositivs, welches in undifferenzierter Weise die erkennungsdienstliche Erfassung anordnete, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Unterziehens bei der Polizei umfassend erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Diesem Risiko musste sich der Beschwerdeführer nicht aussetzen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.