Demnach ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses zufolge des diesbezüglichen missverständlichen Dispositivs der angefochtenen Verfügung präzisierend festzustellen, dass die angefochtene Verfügung ausschliesslich die erkennungsdienstliche Erfassung mittels Erstellung von Fotografien umfasst. Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung infolge ihrer Unklarheit hinsichtlich ihres Umfangs vorab ausgelegt und präzisiert werden musste, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die angefochtene Verfügung erlaubte es nicht, sich ohne Weiteres über ihre Tragweite hinreichende Rechenschaft zu geben (vgl. E. 3.3 hiervor).