Ausschliesslich über die Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist im Nachfolgenden zu befinden. Eine weitergehende erkennungsdienstliche Erfassung, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken, wurde bei Auslegung der vorliegenden Verfügungsbegründung offensichtlich nicht angeordnet, zumal auch von der Generalstaatsanwaltschaft Entsprechendes nicht nachbegründet wurde. Demnach ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses zufolge des diesbezüglichen missverständlichen Dispositivs der angefochtenen Verfügung präzisierend festzustellen, dass die angefochtene Verfügung ausschliesslich die erkennungsdienstliche Erfassung mittels Erstellung von Fotografien umfasst.