Das Dispositiv und die Begründung sind als eine Einheit zu verstehen. Angesichts der Begründung der angefochtenen Verfügung, welche sich konkret ausschliesslich auf das Erstellen von Fotografien bezieht, ist davon auszugehen, dass faktisch einzig eine erkennungsdienstliche Erfassung mittels Fotografie angeordnet wurde. Dies stellt das Anfechtungsobjekt dar, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist. Ausschliesslich über die Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist im Nachfolgenden zu befinden.