Inwiefern etwa auch die Abnahme von Fingerabdrücken und des Signalements, d.h. eine umfassende erkennungsdienstliche Erfassung, zur Aufklärung der Anlasstat oder weiterer – vergangener oder zukünftiger Delikte – geeignet und erforderlich sein soll, wurde weder von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung noch von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. März 2023 begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in der oberinstanzlichen Stellungnahme zwar, dass gemäss Extraktionsbericht der Kantonspolizei Bern betreffend die ausgewerteten Mobiltelefone des Beschwerdeführers