In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung einzig betreffend die Erstellung von Fotografien begründet. Inwiefern etwa auch die Abnahme von Fingerabdrücken und des Signalements, d.h. eine umfassende erkennungsdienstliche Erfassung, zur Aufklärung der Anlasstat oder weiterer – vergangener oder zukünftiger Delikte – geeignet und erforderlich sein soll, wurde weder von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung noch von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. März 2023 begründet.