Die angefochtene Verfügung resp. deren Dispositiv und die Begründung sind hinsichtlich des angeordneten Umfangs der erkennungsdienstlichen Erfassung unklar. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde in allgemeiner Weise angeordnet, dass der Beschwerdeführer «erkennungsdienstlich zu behandeln sei». Ebenfalls wurde im Betreff der Verfügung ohne Differenzierung «Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)» geschrieben und als Straftatbestand «Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz» aufgeführt.