260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen).