Ebenso wenig äussere sich die Verfügung zur Frage der Verhältnismässigkeit der uneingeschränkten erkennungsdienstlichen Erfassung im konkreten Fall. Insbesondere die Speicherung und Verwendung der Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung seien als schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung und Familienleben zu qualifizieren und würden eine erhöhte Begründungspflicht verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022 E. 8.8). 3.3 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen.