3.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft nenne in der angefochtenen Verfügung zwar den vorgeworfenen Straftatbestand, dessen er verdächtigt werde. Dies genüge für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts indes nicht. Ebenso wenig äussere sich die Verfügung zur Frage der Verhältnismässigkeit der uneingeschränkten erkennungsdienstlichen Erfassung im konkreten Fall.