2 der vorliegenden Hinweise, welche auf eine mehrfache Tatausführung hindeuten, sowie aufgrund der bereits früher begangenen Straftaten des Beschuldigten zumindest die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte bereits früher weitere, derzeit noch ungeklärte Vergehen oder Verbrechen begangen hat oder auch in Zukunft noch begehen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.