Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. März 2023, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.