Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 102 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 1. März 2023 (BJS 22 5824) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz (SVG; SR 741.01). Am 1. März 2023 verfügte sie, dass der Beschwerdefüh- rer erkennungsdienstlich zu behandeln sei (ohne Wangenschleimhautabstrich [WSA]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 01. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend anzupassen, dass die erkennungsdienstliche Erfas- sung auf das Erstellen eines Bildes des Gesichts des Beschwerdeführers beschränkt wird; 3. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er- teilen; - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 30. März 2023, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Art. 260 StPO regelt die erkennungsdienstliche Erfassung, bei der die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden können. Eine solche ist auch bei Über- tretungen möglich. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei für eine erken- nungsdienstliche Erfassung zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Auf- klärung der Anlasstat verwendet werden soll, aber auch zur Aufklärung anderer - auch künftiger - De- likte von gewisser Schwere, falls erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be- schuldigte Person in solche verwickelt sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 1B_171/2021). Vorliegend ist die erkennungsdienstliche Erfassung einerseits erforderlich, um Verbindungen zu den verfahrensgegenständlichen Strassenverkehrsdelikten und den diesbezüglichen Tatspuren (insbe- sondere Videoaufnahmen) herstellen oder ausschliessen zu können. Andererseits besteht aufgrund 2 der vorliegenden Hinweise, welche auf eine mehrfache Tatausführung hindeuten, sowie aufgrund der bereits früher begangenen Straftaten des Beschuldigten zumindest die leicht erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte bereits früher weitere, derzeit noch ungeklärte Vergehen oder Verbrechen begangen hat oder auch in Zukunft noch begehen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnis- mässig und ist daher anzuordnen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft nenne in der angefochtenen Verfügung zwar den vorgeworfenen Straftatbestand, dessen er verdächtigt werde. Dies genüge für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts indes nicht. Ebenso wenig äus- sere sich die Verfügung zur Frage der Verhältnismässigkeit der uneingeschränkten erkennungsdienstlichen Erfassung im konkreten Fall. Insbesondere die Speiche- rung und Verwendung der Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung seien als schwerer Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit, auf informationelle Selbst- bestimmung und Familienleben zu qualifizieren und würden eine erhöhte Begrün- dungspflicht verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022 E. 8.8). 3.3 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Angesichts der ausge- sprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine erkennungs- dienstliche Massnahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeu- tung zu (vgl. GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimm- ter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 3.4 Die angefochtene Verfügung resp. deren Dispositiv und die Begründung sind hin- sichtlich des angeordneten Umfangs der erkennungsdienstlichen Erfassung unklar. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde in allgemeiner Weise angeord- net, dass der Beschwerdeführer «erkennungsdienstlich zu behandeln sei». Eben- falls wurde im Betreff der Verfügung ohne Differenzierung «Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)» geschrieben und als Straftatbestand «Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz» aufgeführt. Art. 260 Abs. 1 StPO nor- miert, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden. Darunter fallen praxisgemäss insbesondere das Erstellen von Fotografien, die Erfassung des 3 Signalements und die Abnahme von Fingerabdrücken (vgl. GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 1 zu Art. 260 StPO; WERLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 260 StPO). In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstli- chen Erfassung einzig betreffend die Erstellung von Fotografien begründet. Inwie- fern etwa auch die Abnahme von Fingerabdrücken und des Signalements, d.h. eine umfassende erkennungsdienstliche Erfassung, zur Aufklärung der Anlasstat oder weiterer – vergangener oder zukünftiger Delikte – geeignet und erforderlich sein soll, wurde weder von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung noch von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. März 2023 begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme zwar, dass gemäss Extraktionsbericht der Kantons- polizei Bern betreffend die ausgewerteten Mobiltelefone des Beschwerdeführers ein Verdacht wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Pornografie bestehe. Inwiefern angesichts dessen eine erkennungsdienstliche Er- fassung über die Erstellung von Fotografien hinaus notwendig und erforderlich sein soll, wird von ihr indes mit keinem Wort erklärt. Vielmehr belässt auch sie es dabei, einzig die Verhältnismässigkeit der fotografischen Erfassung des Beschwerdefüh- rers konkret zu begründen. Das Dispositiv und die Begründung sind als eine Ein- heit zu verstehen. Angesichts der Begründung der angefochtenen Verfügung, wel- che sich konkret ausschliesslich auf das Erstellen von Fotografien bezieht, ist da- von auszugehen, dass faktisch einzig eine erkennungsdienstliche Erfassung mittels Fotografie angeordnet wurde. Dies stellt das Anfechtungsobjekt dar, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist. Ausschliesslich über die Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist im Nachfolgenden zu befinden. Eine weiter- gehende erkennungsdienstliche Erfassung, insbesondere die Abnahme von Fin- gerabdrücken, wurde bei Auslegung der vorliegenden Verfügungsbegründung of- fensichtlich nicht angeordnet, zumal auch von der Generalstaatsanwaltschaft Ent- sprechendes nicht nachbegründet wurde. Demnach ist im Dispositiv des vorliegen- den Beschlusses zufolge des diesbezüglichen missverständlichen Dispositivs der angefochtenen Verfügung präzisierend festzustellen, dass die angefochtene Verfü- gung ausschliesslich die erkennungsdienstliche Erfassung mittels Erstellung von Fotografien umfasst. Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung infolge ihrer Unklarheit hin- sichtlich ihres Umfangs vorab ausgelegt und präzisiert werden musste, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die an- gefochtene Verfügung erlaubte es nicht, sich ohne Weiteres über ihre Tragweite hinreichende Rechenschaft zu geben (vgl. E. 3.3 hiervor). Vielmehr konnte ange- sichts des vorliegenden Verfügungsdispositivs, welches in undifferenzierter Weise die erkennungsdienstliche Erfassung anordnete, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Unterziehens bei der Polizei umfassend erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Diesem Risiko musste sich der Be- schwerdeführer nicht aussetzen. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheis- sen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 4 Lediglich der Vollständigkeit halber diene die Anmerkung, dass die Staatsanwalt- schaft auch dann das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte, wenn davon auszugehen wäre, dass die erkennungsdienstliche Erfassung umfassend angeordnet worden wäre. Diesfalls hätte es die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung unterlassen, die erkennungsdienstliche Erfassung über die fo- tografische Behandlung hinaus zu begründen. Die diesbezügliche Gehörsverlet- zung wäre auch nicht mit der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft geheilt worden, da sich diese einzig zur Rechtmässigkeit der fotogra- fischen Behandlung äussert. 3.5 Eine weitergehende Gehörsverletzung ist entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht auszumachen. Aus der Begründung der angefochtenen Ver- fügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz führt. Der strafrechtliche Vorwurf der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 22. März 2022 und 12. Januar 2023 unter Vorspielen von Videos und Vorlegung entspre- chender Fotoblätter polizeilich resp. delegiert einvernommen. Der Beschwerdefüh- rer verweigerte zwar anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2023 die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Ihm musste der Tatvorwurf somit hinreichend klar sein. Weiter liegt auch betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten fotografischen Erfassung eine hinrei- chende Begründung vor. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfü- gung ausgeführt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sei, um Verbindungen zu den verfahrensgegenständlichen Strassenverkehrsdelikten und den diesbezüglichen Tatspuren (Videoaufnahmen) herzustellen oder auszuschlies- sen. Zudem wies sie darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Hinweise, welche auf eine mehrfache Tatausführung hindeuteten, sowie der bereits früher begange- nen Straftaten des Beschwerdeführers zumindest die leicht erhöhte Wahrschein- lichkeit bestehe, dass dieser bereits früher weitere, derzeit noch ungeklärte Verge- hen oder Verbrechen begangen hat oder in Zukunft noch begehen könnte. Damit hat sie die Sachdienlichkeit der erkennungsdienstlichen fotografischen Erfassung sowohl für die Abklärung der Anlasstat (Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz) als auch für allfällige spätere Verfahren – wenn auch knapp – zurei- chend begründet und sich mit der diesbezüglichen Verhältnismässigkeit in einer für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verständlichen Art und Weise aus- einandergesetzt. Es wurde explizit erklärt, inwiefern eine fotografische Erfassung zur Aufklärung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hilfreich ist und es wurden konkrete Anhaltspunkte genannt, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in andere – bereits begangene oder zukünftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022 E. 8.8 verweist und hieraus eine erhöhte Begründungspflicht hinsichtlich der angeordneten erken- nungsdienstlichen Erfassung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsurteil resp. dessen E. 8.8 betrifft die au- tomatisierte Fahrzeugfahndung. Insoweit hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Fahrzeuginsassen bei der automatisierten Fahrzeugfahndung nicht fotografisch 5 festgehalten werden dürfen. Die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO erfolgt zudem – anderes als die automatisierte Fahrzeug- fahndung – nicht automatisch, sondern erst auf konkreten begründeten Anlass hin. Es liegt offensichtlich kein vergleichbarer Sachverhalt vor. 4. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. Zudem sei die erkennungsdienstliche Erfassung unverhältnismässig. Er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich an- lässlich der delegierten Einvernahme nicht zu den Vorhalten geäussert. Die Sug- gestivfragen des zuständigen Einsatzleiters zu den Videos Nr. 6 und 9 und auch zu den anderen Bildern liessen vermuten, dass dieser davon ausgehe, dass es sich bei der betreffenden Person um ihn handle. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb es einer weitergehenden erkennungsdienstlichen Erfassung bedürfe. Soweit sich die Staatsanwaltschaft selber ein Bild über die Sachlage verschaffen wolle, wäre die mildere Massnahme darin zu sehen, dass sie ihn zu einer Einvernahme vorla- de. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 habe er bestätigt, dass er auf einem Bild zu sehen sei. Demnach könne es vorliegend nicht darum gehen, seine Identität festzustellen. Darüber hinaus seien die bei den Akten liegenden Fotos und Filme auf Datenträger festgehalten worden, die er der Staats- anwaltschaft selbständig ausgehändigt habe. Es gehe daher auch nicht darum, durch die erkennungsdienstliche Erfassung erstmals ein Foto von ihm zu erlangen, um damit einen Abgleich mit einem Video zu machen, weil sich die bisherige Identi- tätsfeststellung lediglich auf Aussagen von «Szenenkennern» stütze. Ob es sich bei den auf den Fotos dargestellten Personen um den Beschwerdeführer handle oder nicht, könne durch die zuständige Verfahrensleitung mit «blossem Auge» festgestellt werden. Schliesslich lägen auch keine erheblichen und konkreten An- haltspunkte vor, dass er in andere Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Der Verweis auf die einmalige Verurteilung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz reiche dafür nicht aus. In der Eingabe vom 11. April 2023 ergänzt der Beschwerdeführer, soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, dass aufgrund der auf dem Mobiltelefon gefundenen Bildern ein Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Pornografie und daher ge- genüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür be- stehe, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. könne, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesge- richt konkrete und erhebliche Anhaltspunkte verlange. Bei ihm lägen weder Vor- strafen in diesem Bereich vor noch lasse sich anhand der gefundenen Bilder und Videos der Schluss auf andere schwere Straftaten ziehen. Unklar sei zudem, auf welcher gesetzlichen Grundlage die erkennungsdienstliche Erfassung für andere Delikte erfolgen solle. Aktuell stütze sich die Praxis auf die teleologische Extension des Bundesgerichts zu Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363). Mit der erfolgten StPO-Revision sei dies jedoch nicht mehr zulässig. Ob die extensive Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts des klaren gesetzgebe- 6 rischen Willens noch zulässig sei, erscheine mehr als fraglich. Zumindest betref- fend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen habe das Bun- desgericht seine extensive Rechtsprechung deswegen bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen angepasst. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO und die Aufbe- wahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche In- tegrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist je von einem leichten Ein- griff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen ange- ordnet werden kann (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Auf- klärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren be- schuldigt wird. Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne DNA-Analyse. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusam- menhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichti- gen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung, ob die be- schuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungs- dienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kri- terien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Die Annahme der Beteiligung an unaufge- klärten oder zukünftigen Straftaten kann auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruk- tur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 7 Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Eine präven- tive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhält- nismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, ins- besondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Ein- bruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4.3 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesonde- re den Protokollen der polizeilichen resp. delegierten Einvernahmen vom 22. März 2022 und 12. Januar 2023. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Instagram-Account «.________» gesichertes Bildmaterial vorgezeigt, welches Fahrzeuge zeigte, die offensichtlich zu schnell gefahren sind. Der Beschwerdeführer gestand ein, diese Videos und Fotos gepostet zu haben, wobei er sie indes nicht erstellt haben resp. nicht der Lenker der Fahrzeuge gewesen sein will. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer weitere Video- und Fotoaufnah- men aus seinen sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefonen vorgelegt, wel- che ebenfalls wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie teilweise einen männlichen Lenker ungefähr im Alter des Beschwerdeführers zeigten. Der Be- schwerdeführer wollte sich hierzu nicht äussern. Insbesondere stellte er nicht in Ab- rede, dass die Videos und Fotos auf seinen Mobiltelefonen von ihm erstellt worden sind resp. er der entsprechende Fahrer gewesen ist. Für die Annahme eines hin- reichenden Tatverdacht genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldig- ten Person bestehen. Angesichts des auf dem Instagram-Account und insbesonde- re den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers sichergestellten Bildmateriales hätte vom Beschwerdeführer eine ihn entlastende Erklärung bezüglich der Videos und Fotos mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen erwartet werden dürfen. Ohne gegenteilige, den Beschwerdeführer entlastende Angaben bestanden für die Staatsanwaltschaft hinreichend erhebliche und konkrete Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die auf seinem Instagram-Account geposteten Geschwin- digkeitsüberschreitungen resp. diejenigen, welche auf seinem Mobiltelefon mehr- fach abgespeichert worden sind und zudem in der Nähe seines Wohnortes C.________ (Ort) resp. auf der dort durchführenden Autobahn stattgefunden ha- ben, begangen hat. 4.4 Die verfügte erkennungsdienstliche Behandlung erweist sich mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Taten zudem als verhältnismässig. Auf dem vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewerteten Video Nr. 6 vom 13. Februar 2021 ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn er- sichtlich, wobei der digitale Tacho bis 197 km/h anzeigte. Auf dem Video ist kurz der Lenker zu sehen, welcher das Video mutmasslich selbst erstellt hat. Weiter ist 8 auch auf dem vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewerteten Video Nr. 9 vom 7. Mai 2021 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ersicht- lich, wobei die Tachonadel bis 200 km/h anzeigte. Auch auf diesem Video ist der Lenker zu sehen, wobei das Video mutmasslich durch einen Mitfahrer aufgenom- men worden ist (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2023 inkl. Fotoblätter). Es ist evident, dass der Abgleich mit vom Beschwerdeführer zu erstellenden Fotografien ein geeignetes und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass kein milderes Mittel ersichtlich ist, um einen Abgleich mit den vorliegenden Fotos gemäss Video Nr. 6 und 9 zu machen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 22. März 2022 bestätigt hat, dass es sich bei dem ihm vor- gelegten Printscreen eines Videos bei der sich darauf befindlichen Person um ihn handelt. Hierbei handelt es sich indes lediglich um einen Printscreen, bei welchem das Gesicht des Beschwerdeführers zudem nur zur Hälfte sichtbar ist. Ein solches Foto stellt im Gegensatz zu einer von der Kantonspolizei Bern fachmännisch vor- genommenen Fotografie des gesamten Gesichts von vornherein keine hinreichen- de Vergleichsgrundlage dar. Auch das Erkennen einer Person mit blossem Auge oder die Durchführung einer Einvernahme sind mit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht vergleichbar, zumal auf diese Weise der Dokumentationspflicht gemäss Art. 100 StPO offensichtlich nicht nachgekommen würde. Beim persönli- chen Eindruck anlässlich einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme handelt es sich um eine subjektive Momentaufnahme, wogegen die erken- nungsdienstliche Erfassung den Vergleich von Fotos, welche dauerhaft in den Ak- ten enthalten sind, für die Strafverfolgungsbehörden objektivierbar macht. Die Be- deutung der Anlasstat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten (wiederholte schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitungen) rechtferti- gen die erkennungsdienstliche Erfassung als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung zwecks Aufklärung der Anlasstat ist demnach insgesamt verhältnismässig. 4.5 Weiter bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer an anderen – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und erscheint die erkennungsdienstli- che Erfassung (Fotografie) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte geeig- net und erforderlich. Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Die vorliegend inkriminierte Anlasstat stellt somit nicht die erste Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, sondern er ist in- soweit bereits am 15. Juli 2020 – d.h. vor weniger als drei Jahren – rechtskräftig verurteilt worden. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. März 2022 sagte der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Verurteilung aus, dass er Videos, wonach auf der Autobahn mit massiv überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt werden, «geil» finde, «es gefalle ihm so» (vgl. Z. 108 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer scheint sich offensichtlich der Gefahren nicht bewusst zu sein, welche solche Taten für den Lenker und die weiteren Strassenverkehrsteil- nehmer in sich bergen. Vielmehr erachtet er ein solches Handeln als beeindru- ckend und scheint er diesem offensichtlich nicht abgeneigt zu sein. Er wird im vor- 9 liegenden Strafverfahren zudem der mehrfach begangenen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz verdächtigt. Angesichts dessen liegen insgesamt hinreichende erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer bereits früher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz, insbesondere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, begangen hat resp. zukünftig begehen könnte und dass auch diesbezüglich Videos oder Fotogra- fien auftauchen könnten, zwecks deren Abgleichs es der erkennungsdienstlichen fotografischen Erfassung bedarf. Bei den Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz wie die vorliegend gegenständlichen handelt es sich offensichtlich um Delikte von einer gewissen Schwere, wird doch mit den massiven Geschwin- digkeitsüberschreitungen nicht nur das Leben des Lenkers, sondern auch dasjeni- ge der übrigen Strassenverkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. 4.6 Schliesslich liegen angesichts des Extraktionsberichts der Kantonspolizei Bern be- treffend die von dieser ausgewerteten sichergestellten Mobiltelefone des Be- schwerdeführers auch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die- ser sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht haben und damit in andere, bereits vergangene Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die diesbezüglich auf dem Mobiltelefon des Beschwerde- führers sichergestellten Fotos/Videos wurden mit einem iPhone 12, wie es der Be- schwerdeführer hat, erstellt. Dabei ist auf den Fotos teilweise eine erhebliche Men- ge an mutmasslichem Marihuana (1 grosser Sack sowie diverser kleine Minigrips) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass die Aufnahmen von ihm stammen resp. nicht geltend gemacht, dass es sich um Marihuana von ei- ner anderen Person handelt. Vielmehr beschränkte er sich darauf, keine Aussagen zu machen. Angesichts der aufgefundenen Videos/Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers wäre es zu erwarten gewesen, dass er entlastende Aussagen gemacht und begründet hätte, weshalb sich die entsprechenden Videos/Fotos auf seinem Mobiltelefon befinden. Auch zur Abklärung insbesondere der inkriminierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint die erkennungs- dienstliche Fotoerfassung geeignet und erforderlich, kann die Fotografie doch etwa bei einer Befragung im Betäubungsmittelmilieu verwendet werden, um die Identität des Händlers etc. festzustellen. Ob auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine durch den Beschwerdeführer begangene Pornografie (Zoophilie) vorliegen re- sp. die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung auch insoweit hinsichtlich der Identitätsfeststellung geeignet und erforderlich ist, kann vorliegend offen blei- ben. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, auf welcher gesetzlichen Grund- lage die erkennungsdienstliche Erfassung für andere Delikte erfolge, hat er inso- weit selbst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO für die Erstellung eines DNA-Profils resp. die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf allfällige künftige Delikte eine gesetzliche Grundlage vorliegt (BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. E. 4.3 hiervor). Es trifft zu, dass nach dem Inkrafttreten der Änderungen der StPO- Revision (voraussichtlich am 1. Januar 2024) neu das urteilende Gericht über die präventive Erstellung von DNA-Profilen (Aufklärung möglicher zukünftiger Taten) entscheiden wird. Daraus kann indes nicht ohne Weiteres geschlossen werden, 10 dass das Bundesgericht – gleich wie beim Beschwerderecht der Staatsanwalt- schaft in Haftsachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4) – noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf seine diesbe- zügliche Rechtsprechung zurückkommt, hat sich der Gesetzgeber doch anders als betreffend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen nicht klar gegen die Möglichkeit einer präventiven Erstellung von DNA-Profilen resp. erken- nungsdienstlichen Erfassung ausgesprochen, sondern dieses nunmehr vielmehr ausdrücklich gesetzlich kodifiziert, wenn auch unter Bestimmung einer anderen an- ordnenden Behörde. 5. Zusammengefasst ist somit präzisierend festzustellen, dass die angefochtene Ver- fügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung ausschliesslich die Erstellung von Fotografien umfasst. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und daher ab- zuweisen. Die erkennungsdienstliche fotografische Erfassung des Beschwerdefüh- rers ist zur Aufklärung der Anlasstat und allfällig weiterer, vergangener oder zukünf- tiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 BV. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d SPO liegen vor. Aufgrund des unklaren, auslegungsbedürftigen Verfügungsinhalts hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Insoweit ist die Beschwerde teil- weise gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Soweit er sich mit der erkennungsdienstlichen fotografischen Erfassung nicht einverstanden erklärte, un- terliegt er demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren. Die Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. April 2023 auf CHF 997.30 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST; CHF 1'994.60, davon die Hälfte) und mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an den Beschwerdeführer noch auszubezahlender Betrag von CHF 397.30. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 22 5824 vom 1. März 2023 betreffend erkennungsdienstliche Er- fassung ausschliesslich die Erstellung von Fotografien umfasst. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 997.30 zugesprochen. Diese wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet, so dass ihm noch ein Betrag von CHF 397.30 auszubezahlen ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, E.________, Schermenweg 5, 3014 Bern (per B-Post) 12 Bern, 30. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13