3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 23 304 und das Beschwerdeverfahren BK 23 101 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.