6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich gestützt auf das Ausgeführte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zu allfälligen Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.