5.3.5 Zusammengefasst ist somit Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung vorbestraft ist, in der jüngeren Vergangenheit eine Tendenz zu Einbruchdiebstählen in Altersheime, d.h. bei betagten und besonders verletzlichen Personen, ersichtlich ist und er eine Konfrontation mit den Bewohnern der von ihm aufgesuchten Wohnungen in Kauf zu nehmen scheint (die Einbruchdiebstähle erfolgten tagsüber in unverschlossene Wohnungen), lässt weder sein in der Vergangenheit liegendes noch anlässlich der Einschleichdiebstähle gezeigtes Verhaltens auf