Zwar ging der jeweilige Einschleichdiebstahl auch an den anderen Geschädigten nicht spurlos vorbei. Allerdings kann im Umstand, dass gewisse Geschädigte nunmehr die Tür abschliessen (G.________, E.________, F.________) oder die Tasche nicht mehr im Eingangsbereich abstellen (G.________), keine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls erblickt werden, welche eine Untersuchungshaft aus präventiven Gründen zu rechtfertigen vermöchte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass E.________ eine Sicherheitstür und eine Kamera installieren liess und man nun übervorsichtig sei (EV E._