Einzig bei D.________ scheint das Erlebte zu einer erheblichen Verhaltensänderung geführt zu haben (Schlafstörungen, rasches Erschrecken bei Geräuschen, Nachschau halten mit Pfefferspray, regelmässiges und wiederholtes kontrollieren, ob die Tür auch tatsächlich abgeschlossen ist [EV D.________ Z. 62-72]), was vorliegend für sich allein indes nicht ausreicht, um eine haftrelevante Sicherheitsgefährdung zu begründen. Zwar ging der jeweilige Einschleichdiebstahl auch an den anderen Geschädigten nicht spurlos vorbei.