gen wegen Vermögensdelikten einerseits und Delikten gegen das Strassenver- kehrs- und Betäubungsmittelgesetz andererseits einen verschwindend kleinen Teil ausmachen. Auch aufgrund der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik besteht, kann nicht auf unberechenbares Verhalten seinerseits geschlossen werden. Hierzu bestehen keine Hinweise. Dass er jemals eine Waffe mitgeführt und/oder verwendet hätte, ist ebenfalls nicht belegt. Und schliesslich fehlen Hinweise auf impulsives Verhalten. Ob dem Beschwerdeführer, wie er ausführt, tatsächlich und allgemein ein ruhiger, zurückhaltender und sensibler Charakter zuzuschreiben ist, kann hier offengelassen werden.