Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal wegen Drohung (14. April 2018) und einmal wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (10. September 2020) aufgefallen ist, lassen sich den Haftakten hierzu doch keine genaueren Angaben zu den entsprechenden Sachverhalten entnehmen. Allein der Umstand einer entsprechenden Verurteilung vermag keine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen, zumal mit Blick auf den neunseitigen Strafregisterauszug die je einmalige Verurteilung wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte im Gegensatz zu den Verurteilun-