Gemäss F.________ soll sich der Beschwerdeführer gar dreimal entschuldigt haben (EV F.________ Z. 52). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einmal wegen Drohung (14. April 2018) und einmal wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (10. September 2020) aufgefallen ist, lassen sich den Haftakten hierzu doch keine genaueren Angaben zu den entsprechenden Sachverhalten entnehmen.