Aus den Schilderungen der am 27. Februar 2023 einvernommenen Geschädigten kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein irgendwie geartetes aggressives und/oder unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt hätte, das darauf schliessen liesse, dass von ihm bei erneuter gleichartiger Delinquenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ausginge. Das Gegenteil ist der Fall, suchte der Beschwerdeführer doch mehrheitlich die Distanz und entfernte sich, als er auf Bewohner der von ihm aufgesuchten Wohnungen stiess (EV D.________ Z. 27 f.; EV E.________ Z. 25 f.; EV I.________ Z. 29). Gemäss F.__