O., Z. 54). Einzig D.________ berichtete, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, was er indes überspielt habe (EV D.________ Z. 45, Z. 48 und Z. 56). Dass er vom Beschwerdeführer bedroht worden oder dieser ihm absichtlich nahegekommen sei, verneinte aber auch er (a.a.O., Z. 53 und Z. 59). Aus den Schilderungen der am 27. Februar 2023 einvernommenen Geschädigten kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein irgendwie geartetes aggressives und/oder unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt hätte, das darauf schliessen liesse, dass von ihm bei erneuter gleichartiger Delinquenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ausginge.