O., Z. 60). Selbst G.________, welche während der Begegnung mit dem Beschwerdeführer telefonisch die Rezeption kontaktierte, was der Beschwerdeführer durch Drücken eines Telefonknopfs erfolglos zu verhindern versuchte und dabei eine Lampe umstiess, empfand nicht, dass der Beschwerdeführer ihr unangenehm nahgekommen sei (EV G.________ Z. 51). E.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer die Wohnung wieder verlassen habe, als er ihn gesehen habe; der Beschwerdeführer sei defensiv gewesen (a.a.O. Z. 25 ff.). Auch I.________ sagte, dass der Beschwerdeführer die Distanz gesucht habe (a.a.O., Z. 54).