dabei, ob sich die geschädigte Person nun Sorgen um sich selber oder um ihre Familie mache. Aus dem Umstand, gegenüber wem man sich sorge, könne nicht abgeleitet werden, die psychischen Folgen seien nur mittelschwer. 5.3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die aus den Einvernahmen der Geschädigten gezogenen Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft sind begründet, weshalb zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde resp. E. 5.3.2 hiervor verwiesen werden kann.