5.3.3 Die Staatsanwaltschaft geht – wie das Zwangsmassnahmengericht – davon aus, dass die Begegnung mit dem Beschwerdeführer teilweise erhebliche Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Geschädigten gehabt und zudem zu nachhaltigen und erheblichen Verhaltensänderungen in Bezug auf das Sicherheitsgefühl bei mindestens vier der geschädigten Personen geführt habe, so dass von einer – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftvoraussetzungen relevanten – Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit und damit von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer gesprochen werden müsse.