__ habe sich niemand dahingehend geäussert, dass er/sie gestresst sei und sich nicht mehr wohl fühle. Vorliegend seien die Personen somit nicht ansatzweise so hart getroffen wie von einem Gewaltdelikt, weshalb nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls gesprochen werden könne. 5.3.3