Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Einbruchdiebstähle grundsätzlich geeignet seien, die geschädigten Personen in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. So würden sich viele Opfer anschliessend gestresst, nicht mehr wohl und hilflos fühlen oder gar in der gewohnten Umgebung ihr Sicherheitsgefühl verlieren, was indes am Wesen des Einbruchdiebstahls und nicht in der Person des Einbrechers liege. Die Reaktionen der Geschädigten seien normale Folgen eines Einbruchdiebstahls. Mit Ausnahme von D.________ habe sich niemand dahingehend geäussert, dass er/sie gestresst sei und sich nicht mehr wohl fühle.