_, der im Übrigen bei der Begegnung mit ihm keine Angst gehabt habe, könnten nur als mittelschwer eingeordnet werden, sei er doch hauptsächlich um seine Familie, nicht aber nicht um sich selbst, besorgt. Die übrigen vier einvernommenen Personen hätten lediglich insofern etwas an ihren Gewohnheiten geändert, als dass sie nun vermehrt die Wohnungstüren abschlössen, was indes das Sicherheitsgefühl nicht in bemerkenswerter Weise beeinträchtige. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Einbruchdiebstähle grundsätzlich geeignet seien, die geschädigten Personen in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen.