7 Auch wenn die Mehrheit der geschädigten Personen aufgrund des Vorfalls etwas an ihrem Verhalten verändert hätten, seien die Folgen resp. Verhaltensveränderungen in psychischer Hinsicht nur bei D.________ erheblich. Die psychischen Folgen für E.________, der im Übrigen bei der Begegnung mit ihm keine Angst gehabt habe, könnten nur als mittelschwer eingeordnet werden, sei er doch hauptsächlich um seine Familie, nicht aber nicht um sich selbst, besorgt.