_ erschreckt habe. Weder ein Erschrecken noch die Angst vor einem Eintritt eines allfälligen Ereignisses stellten eine schwere Beeinträchtigung dar, ebenso wenig seien diese mit den Folgen eines Gewaltdelikts vergleichbar. Mit Ausnahme von D.________ habe sich keine der geschädigten Personen irgendwie dazu geäussert, dass ihre psychische Gesundheit durch den Vorfall gelitten habe. Entsprechend seien auch keine psychosomatischen Leiden oder Ähnliches durch den Vorfall ausgelöst worden, was mitunter auch daran liegen könnte, dass er sich während der Vorfälle passiv gezeigt habe und freundlich gewesen sei.