Diese sprächen – anders als das Zwangsmassnahmengericht annehme – gegen eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Die Konfrontation mit ihm sei einzig für D.________ einschneidend gewesen. Die anderen fünf Geschädigten hätten keine Angst gehabt und hätten sich auch nicht bedroht gefühlt. Der Umstand, dass zwei der geschädigten Personen nunmehr Angst davor hätten, es könne wieder ein Einbruch passieren, könne nicht mit einer erheblichen Sicherheitsgefährdung gleichgesetzt werden. Gleich verhalte es sich damit, dass sich G.________ erschreckt habe.