Auch wenn einige der Geschädigten die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer nicht als gefährlich eingestuft hätten, so ergebe sich dennoch, dass die entsprechenden Erlebnisse zu nachhaltigen Verhaltensveränderungen geführt hätten. So habe etwa die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer beim erst 37-jährigen D.________ erhebliche Auswirkungen auf dessen psychisches Wohlbefinden. Er habe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt; die Konfrontation hätte «nach hinten losgehen» können. Er habe nur schwer schlafen können und erschrecke ab Geräuschen, weshalb er jeweils mit einem Pfefferspray nachschaue.