6 der Wiederholungsgefahr. Dabei ging es mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich das Sicherheitsgefühl zumindest einiger Betroffenen erheblich verändert habe, was für eine entsprechende Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit spreche. Auch wenn einige der Geschädigten die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer nicht als gefährlich eingestuft hätten, so ergebe sich dennoch, dass die entsprechenden Erlebnisse zu nachhaltigen Verhaltensveränderungen geführt hätten.