Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer wurde vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht lediglich pauschal angenommen, sondern stützt sich auf die vorgenannten konkreten Anhaltspunkte. Im jetzigen Verfahrensstadium liegen damit genügend starke Indizien dafür vor, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht und schwere Vermögensdelikte drohen, womit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.