Vorliegend besteht jedoch gerade nicht bloss eine theoretische Möglichkeit, dass die Geschädigten in Angst versetzt werden könnten und durch die Handlungen des Beschwerdeführers unmittelbar erheblich in ihrer Sicherheit beeinträchtigt werden. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer wurde vom Zwangsmassnahmengericht auch nicht lediglich pauschal angenommen, sondern stützt sich auf die vorgenannten konkreten Anhaltspunkte.