Die Auslegung des hinzukommenden Begriffs der Unmittelbarkeit erfolgt anhand der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 StPO. Die vage Wahrscheinlichkeit oder die blosse Vermutung, eine Person könne irgendwann eine Straftat begehen, genügt zur Begründung des Haftgrunds der Widerholungsgefahr auch gemäss der heutigen Fassung von Art. 221 StPO nicht. Vorliegend besteht jedoch gerade nicht bloss eine theoretische Möglichkeit, dass die Geschädigten in Angst versetzt werden könnten und durch die Handlungen des Beschwerdeführers unmittelbar erheblich in ihrer Sicherheit beeinträchtigt werden.