Damit hat er seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Auswirkungen seiner Handlungen bei den Geschädigten, insbesondere auch den besonders verletzlichen älteren und betagten Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität im Hinblick auf künftige Konfrontationen von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die Vermögensdelikte auch im Hinblick auf die Finanzierung des Drogenkonsums erfolgen, was ebenfalls für eine erhöhte Ge-