Demgegenüber ist es gerichtsnotorisch, dass Einschleichdiebstähle für die Geschädigten belastend sein, psychsomatische Leiden auslösen und zu erheblichen Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens führen können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund von gleich fünf Einschleichdiebstählen innerhalb eines Monats in Alters- und Pflegeheimen zudem durchaus eine Tendenz ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer diese Örtlichkeiten gezielt ausgesucht hat, um dort betagte und damit besonders verletzliche und schützenswerte Personen zu bestehlen.