Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Einschleichdiebstähle tatsächlich zu keiner erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer geführt haben, wäre im jetzigen Stadium jedoch verfrüht. Soweit aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Akten ersichtlich, wurden mit den Geschädigten, bis auf die hiervor zitierten, nämlich noch keine Einvernahmen durchgeführt, oder falls ja, dann beschränkten sich diese weitgehend auf eine Fotovorweisung zur Identifikation des Täters. Ob und wie einschneidend die Einschleichdiebstähle die Geschädigten getroffen haben, kann damit noch nicht beurteilt werden.