Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der «Sicherheitsgefährdung Dritter» führte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2023 Folgendes aus: 4.10 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als keine der geschädigten Personen zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich durch den Einschleichdiebstahl erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Einschleichdiebstähle tatsächlich zu keiner erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer geführt haben, wäre im jetzigen Stadium jedoch verfrüht.