Neue Erkenntnisse, welche für eine abweichende Beurteilung sprächen, liegen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der «Sicherheitsgefährdung Dritter» führte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2023 Folgendes aus: 4.10 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als keine der geschädigten Personen zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich durch den Einschleichdiebstahl erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte.