4 5.2 Die Beschwerdekammer bestätigte in ihrem Beschluss BK 23 25 vom 16. Februar 2023 die Erfüllung des Vortatenerfordernisses (der Beschwerdeführer ist [u.a.] wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft) sowie das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose (bestehende Suchtproblematik, Arbeitslosigkeit, Anzahl an einschlägigen Vorstrafen sowie angespannte finanzielle Lage).