Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag (zum Ganzen BGE IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.6).