Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten handeln (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1; 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.